Keine bzw. verminderte
Leistungen werden erbracht:
- Wenn der Versicherte vor Ablauf von drei Jahren nach Vertragsabschluß durch Selbstmord
zu Tode kommt.
- Wenn das Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang
mit kriegerischen Ereignissen steht.
- Wenn bei Vertragsabschluß die Gesundheitsfragen nicht wahrheitsgemäß, unvollständig
oder bewußt falsch beantwortet wurden und die nicht angegebenen Umstände mit dem
Todesfall im Zusammenhang stehen.
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