Grundsätzlich verlängert
sich der Versicherungsvertrag der für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen
wird automatisch um ein weiteres Jahr, wenn dieser nicht fristgerecht durch eine
ordentliche Kündigung beendet werden.
Erhöht der Versicherer die Beiträge ohne daß sich der
Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb 1 Monats nach
Eingang der Mitteilung des Versicherers den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Erhöhung kündigen.
im Schadensfall:
Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder
abgelehnt, so kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers und auch seitens des
Versicherers gekündigt werden.
Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muß mit einer Frist von 1
Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens durch den Versicherer erfolgen und kann
entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode
ausgesprochen werden.