Grundsätzlich verlängern
sich Versicherungsverträge die für die Dauer von mindestens einem oder mehrere Jahre
abgeschlossen werden automatisch um ein weiteres Jahr wenn diese nicht fristgerecht durch
eine ordentliche Kündigung beendet werden.
Erhöht der Versicherer auf Grund einer Prämienangleichung die
Beiträge, ohne daß sich der Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer
innerhalb 1 Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers, den Vertrag mit
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung
kündigen. (Gilt für Vertragsabschlüsse nach Juni 1994)
Sonderregelungen :
Vertragsabschlüsse vor dem 01.01.1991:
Die Prämie muß sich um mehr als 10% gegenüber dem Vorjahr bzw. in
den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt um mehr als 20% erhöht haben.
Vertragsabschlüsse zwischen 01.01.1991 und 24.06.1994:
Die Prämie muß sich um mehr als 5% gegenüber dem Vorjahr bzw. um
mehr als 25% gegenüber der Erstprämie erhöht haben.
Vertragsabschlüsse ab dem 29.07.1994:
Nach jeder Erhöhung kann gekündigt werden.
Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt,
so kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers und auch seitens des Versicherers
gekündigt werden.
Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muß mit einer Frist von 1
Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens durch den Versicherer erfolgen und kann
entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode
ausgesprochen werden.