Schon kleine
Unaufmerksamkeiten oder Nachlässigkeiten können großen Schaden verursachen. Auch wenn
man noch so gewissenhaft ist, hat man mal einen schlechten Tag, ist in Eile oder müde und
abgespannt, oder man ist aus einem anderen Grund nicht richtig bei der Sache - schon ist
es passiert: Man muß mit seinem gesamten Vermögen und Einkommen haften und zahlen -
nicht selten ein ganzes Leben lang. Die Verpflichtung zum Schadenersatz geht sogar auf die
Erben über. Außerdem ist die Haftpflicht nicht einmal immer von einem Verschulden
abhängig. Die Haftpflichtversicherung bietet Schutz gegen Schadenersatzansprüche, die
sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Unter Haftpflicht versteht man die
gesetzliche Verpflichtung, den Schaden zu ersetzen, den man einem anderen zugefügt hat,
z. B. durch Unvorsichtigkeit, Leichtsinn oder Vergeßlichkeit.
Die wichtigste Bestimmung über die Schadenersatzpflicht
regelt § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Diese Bestimmung sagt sinngemäß:
Wer einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, muß den
Schaden ersetzen (Verschuldenshaftung). Bei Kindern regelt § 828 BGB die Haftung in
Abhängigkeit vom Alter des Kindes. Kinder unter 7 Jahren sind für die von ihnen
angerichteten Schäden grundsätzlich nicht verantwortlich; man kann sie dafür nicht
haftbar machen. Kinder zwischen 7 und 18 Jahren haften nur, wenn sie die nötige geistige
Einsichtsfähigkeit haben. Wer mindestens 18 Jahre alt ist, ist für Schäden, die er
verschuldet hat, voll verantwortlich. Für Schäden, die Minderjährige unter 18 Jahren
verursachen, haften - evtl. neben den Minderjährigen selbst - die Aufsichtspflichtigen,
also Eltern, Pflegeeltern, Lehrer oder auch andere (§ 832 BGB), wenn sie nicht beweisen
können, daß sie bei der Führung der Aufsicht, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beachtet haben (Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast).
Die Haftung ist der Höhe nach im allgemeinen nicht begrenzt.